Page 16 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Februar 2026
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AUS DER SCHLICHTUNGSSTELLE





           In der juristischen Bewertung von Behandlungsfehlern ist im Falle einer Beweislastumkehr die Ausgangssituation für den
           behandelnden Arzt ungünstig. Oft liegt ein Mangel an erhobenen oder dokumentierten Befunden vor. In unserem aktuel-
           len Fall war besonders das Vorliegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 von entscheidender Bedeutung. Die
           potentiellen Folgeerkrankungen mit Angiopathie und Neuropathie der Extremitäten sollten sorgfältig bedacht werden.
           Eine Unterscheidung zwischen einer Mikro- und Makroangiopathie ist nicht trivial und der Übergang z. T. fließend.
                                                                                                                M.P.


           Dokumentation diagnostischer Maßnahmen





           Bei dem Antragsteller waren u.a. ein insulinpflichtiger Diabe-  Verlauf konnte unter Einsatz von Vakuumverbänden eine Ab-
           tes mellitus Typ 2 bekannt, eine hochgradige Stenose der Arte-  heilung erreicht werden.
           ria carotis interna links, eine KHK mit Zustand nach Myokard-  Der Antragsteller beanstandete, die Emmert-Operation sei be-
           infarkt mit konsekutiven Stentimplantationen, eine chronisch   handlungsfehlerhaft erfolgt und nicht indiziert gewesen. Eine
           obstruktive Lungenerkrankung, eine rheumatoide Arthritis   Abklärung bzw. Befundung der Durchblutungsverhältnisse sei
           sowie ein chronischer Nikotinabusus.                 nicht  erfolgt, obwohl sie indiziert  war.  Trotz ausbleibender
           Er stellte sich wegen Schmerzen im Bereich der Großzehe am-  Wundheilung sei eine Gefäßdiagnostik nicht durchgeführt wor-
           bulant beim Facharzt für Chirurgie vor. Festgestellt wurde eine   den. Bei richtiger Behandlung wäre die Amputation im Bereich
           Entzündung an der Großzehe infolge eines medialseitig einge-  des Fußes vermieden worden.
           wachsenen Großzehennagels mit geringer Rötung. Es wurde   Der Gutachter führte aus, zum Zeitpunkt der Durchführung der
           eine konservative Therapie mit antiseptischen Verbänden und   Emmert-Operation habe eine Indikation zur Gefäßdiagnostik
           regelmäßigen Befundkontrollen eingeleitet und ein Vorfuß-  bei globaler Durchblutungsstörung bestanden. Angesichts der
           entlastungsschuh verordnet. Bei der Kontrolle nach vier Tagen   Hinweise einer globalen Durchblutungsstörung hätte im Rah-
           wurde eine leichte Besserung beschrieben. Nach einer Woche   men der präoperativen klinischen Untersuchung die Doku-
           wurde eine Zunahme der Entzündung dokumentiert und dem   mentation  der  Palpation  der  Fußpulse  stattfinden  müssen.
           Antragsteller die Therapie mittels „Emmert-Operation“ (keilför-  Dies sei unterlassen worden. Eine apparatemedizinische Un-
           mige Entfernung des Nagelanteiles einschließlich Nagelbett)   tersuchung oder eine invasive Gefäßdarstellung sei nicht
           vorgeschlagen.  Die  Operation  erfolgte  zehn  Tage  nach  der   durchgeführt worden. Die Unterlassung sei grundsätzlich ein
           Erstvorstellung. Die Behandlung in der chirurgischen Praxis   Befunderhebungsfehler. Er erscheine aber nicht richtungswei-
           wurde nach weiteren acht Tagen abgeschlossen. Dokumen-  send  für  die  durchgeführte  Therapie.  Bei  Durchführung  der
           tiert wurde eine abgeheilte Wunde. Im Verlauf zeigte sich wei-  unterlassenen Untersuchungen hätte sich mit hoher Wahr-
           tere zwei Wochen später eine Nekrose im Bereich der operier-  scheinlichkeit  ein  reaktionspflichtiger  Befund  ergeben.  Die
           ten Großzehe, befundet wurde eine periphere arterielle Ver-  präoperative Diagnostik hätte die Wahrscheinlichkeit für eine
           schlusskrankheit Stadium 2A nach FONTAINE. Im weiteren   Resektion des gesamten ersten Strahles sicher gesenkt, aber
           Verlauf  fand  eine Diagnostik wegen Knieschmerzen  an der   nicht vermieden. Die Sanierung des eingewachsenen Zehna-
           betreffenden Extremität mittels CT und MRT statt, Hinweise   gels wäre unabhängig davon notwendig gewesen und erfolgte
           auf eine gestörte Durchblutung wurden nicht beschrieben.  nach fachärztlichen Standards.
           Der Antragsteller wurde ca. zwölf Wochen nach der Feststel-
           lung der Nekrose an der operierten Zehe mit den Diagnosen   Bewertung der Haftungsfrage
           chronisch arterielle Verschlusserkrankung vom Ober- und
           Unterschenkel-Typ Stadium IV mit Vor- und Mittelfußphlegmo-  Die Schlichtungsstelle schloss sich den Ausführungen des Gut-
           ne ausgehend von einem größeren Weichteildefekt über dem   achters an.
           ersten Zehenstrahl mit frei liegender Strecksehne und offenem
           Großzehengrundgelenk stationär behandelt. Es erfolgte eine   Die Untersuchung des Antragstellers bezüglich der Durchblu-
           Angioplastie der Arteria fibularis, im Anschluss eine transme-  tungsverhältnisse am linken Fuß im Zusammenhang mit der
           tatarsale Amputation des ersten Strahles links. Im weiteren   Operation erfolgte nicht. Die fehlende Dokumentation diag-


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