Page 16 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Februar 2026
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AUS DER SCHLICHTUNGSSTELLE
In der juristischen Bewertung von Behandlungsfehlern ist im Falle einer Beweislastumkehr die Ausgangssituation für den
behandelnden Arzt ungünstig. Oft liegt ein Mangel an erhobenen oder dokumentierten Befunden vor. In unserem aktuel-
len Fall war besonders das Vorliegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 von entscheidender Bedeutung. Die
potentiellen Folgeerkrankungen mit Angiopathie und Neuropathie der Extremitäten sollten sorgfältig bedacht werden.
Eine Unterscheidung zwischen einer Mikro- und Makroangiopathie ist nicht trivial und der Übergang z. T. fließend.
M.P.
Dokumentation diagnostischer Maßnahmen
Bei dem Antragsteller waren u.a. ein insulinpflichtiger Diabe- Verlauf konnte unter Einsatz von Vakuumverbänden eine Ab-
tes mellitus Typ 2 bekannt, eine hochgradige Stenose der Arte- heilung erreicht werden.
ria carotis interna links, eine KHK mit Zustand nach Myokard- Der Antragsteller beanstandete, die Emmert-Operation sei be-
infarkt mit konsekutiven Stentimplantationen, eine chronisch handlungsfehlerhaft erfolgt und nicht indiziert gewesen. Eine
obstruktive Lungenerkrankung, eine rheumatoide Arthritis Abklärung bzw. Befundung der Durchblutungsverhältnisse sei
sowie ein chronischer Nikotinabusus. nicht erfolgt, obwohl sie indiziert war. Trotz ausbleibender
Er stellte sich wegen Schmerzen im Bereich der Großzehe am- Wundheilung sei eine Gefäßdiagnostik nicht durchgeführt wor-
bulant beim Facharzt für Chirurgie vor. Festgestellt wurde eine den. Bei richtiger Behandlung wäre die Amputation im Bereich
Entzündung an der Großzehe infolge eines medialseitig einge- des Fußes vermieden worden.
wachsenen Großzehennagels mit geringer Rötung. Es wurde Der Gutachter führte aus, zum Zeitpunkt der Durchführung der
eine konservative Therapie mit antiseptischen Verbänden und Emmert-Operation habe eine Indikation zur Gefäßdiagnostik
regelmäßigen Befundkontrollen eingeleitet und ein Vorfuß- bei globaler Durchblutungsstörung bestanden. Angesichts der
entlastungsschuh verordnet. Bei der Kontrolle nach vier Tagen Hinweise einer globalen Durchblutungsstörung hätte im Rah-
wurde eine leichte Besserung beschrieben. Nach einer Woche men der präoperativen klinischen Untersuchung die Doku-
wurde eine Zunahme der Entzündung dokumentiert und dem mentation der Palpation der Fußpulse stattfinden müssen.
Antragsteller die Therapie mittels „Emmert-Operation“ (keilför- Dies sei unterlassen worden. Eine apparatemedizinische Un-
mige Entfernung des Nagelanteiles einschließlich Nagelbett) tersuchung oder eine invasive Gefäßdarstellung sei nicht
vorgeschlagen. Die Operation erfolgte zehn Tage nach der durchgeführt worden. Die Unterlassung sei grundsätzlich ein
Erstvorstellung. Die Behandlung in der chirurgischen Praxis Befunderhebungsfehler. Er erscheine aber nicht richtungswei-
wurde nach weiteren acht Tagen abgeschlossen. Dokumen- send für die durchgeführte Therapie. Bei Durchführung der
tiert wurde eine abgeheilte Wunde. Im Verlauf zeigte sich wei- unterlassenen Untersuchungen hätte sich mit hoher Wahr-
tere zwei Wochen später eine Nekrose im Bereich der operier- scheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben. Die
ten Großzehe, befundet wurde eine periphere arterielle Ver- präoperative Diagnostik hätte die Wahrscheinlichkeit für eine
schlusskrankheit Stadium 2A nach FONTAINE. Im weiteren Resektion des gesamten ersten Strahles sicher gesenkt, aber
Verlauf fand eine Diagnostik wegen Knieschmerzen an der nicht vermieden. Die Sanierung des eingewachsenen Zehna-
betreffenden Extremität mittels CT und MRT statt, Hinweise gels wäre unabhängig davon notwendig gewesen und erfolgte
auf eine gestörte Durchblutung wurden nicht beschrieben. nach fachärztlichen Standards.
Der Antragsteller wurde ca. zwölf Wochen nach der Feststel-
lung der Nekrose an der operierten Zehe mit den Diagnosen Bewertung der Haftungsfrage
chronisch arterielle Verschlusserkrankung vom Ober- und
Unterschenkel-Typ Stadium IV mit Vor- und Mittelfußphlegmo- Die Schlichtungsstelle schloss sich den Ausführungen des Gut-
ne ausgehend von einem größeren Weichteildefekt über dem achters an.
ersten Zehenstrahl mit frei liegender Strecksehne und offenem
Großzehengrundgelenk stationär behandelt. Es erfolgte eine Die Untersuchung des Antragstellers bezüglich der Durchblu-
Angioplastie der Arteria fibularis, im Anschluss eine transme- tungsverhältnisse am linken Fuß im Zusammenhang mit der
tatarsale Amputation des ersten Strahles links. Im weiteren Operation erfolgte nicht. Die fehlende Dokumentation diag-
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