Page 12 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Dezember-Ausgabe 2024
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AKTUELLES



           Meldepflichtige Erkrankungen

           nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) –


           Wann muss ich was melden?






           Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Schutz der Be-  19.  zoonotische Influenza
           völkerung  vor  übertragbaren  Krankheiten.  Besonders  §  6   20.  Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
           IfSG legt fest, welche Erkrankungen Ärztinnen und Ärzte un-  21.  durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
           mittelbar an das Gesundheitsamt melden müssen. Dies ist
           ein essenzieller Baustein der Krankheitsüberwachung und   Zusätzlich bestehen folgende weitere Meldepflichten bei Er-
           -bekämpfung in Deutschland. Eine sorgfältige Einhaltung   krankung und Tod:
           der Meldepflichten trägt dazu bei, die Weiterverbreitung von   ■  für eine behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn
           übertragbaren Erkrankungen zu verhindern bzw. Ausbrüche   ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
           frühzeitig zu erkennen und adäquate Maßnahmen zu ergrei-  ■  für  eine  Clostridioides-difficile-Infektion  mit  klinisch
           fen. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über die meldepflich-  schwerem Verlauf:
           tigen Krankheiten nach § 6 IfSG. Er erinnert an die korrekte   –  Erkrankte Person wird aufgrund ambulant erworbener
           Vorgehensweise und erläutert, welche Inhalte gemeldet wer-  Clostridioides-diffcile-Infektion  in  eine  medizinische
           den müssen.                                               Einrichtung aufgenommen.
                                                                   –  Erkrankte Person wird zur Behandlung der Clostridio-
           Für Ärztinnen und Ärzte relevante,                        ides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf
           meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG                 eine Intensivstation verlegt.
                                                                   –  Ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf
           Ärzte müssen den Verdacht auf, die Erkrankung an oder den   Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer
           Tod  wegen  folgender  Infektionen  an  das  Gesundheitsamt   refraktären Kolitis erfolgt.
           melden,  in  dessen  Zuständigkeit  der  Patient  fällt  (Aufent-  –  Erkrankte  Person  verstirbt  innerhalb  von  30  Tagen
           haltsprinzip):                                            nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infek-
           1.  Botulismus                                            tion und die Infektion wurde als direkte Todesursache
           2.  Cholera                                               oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet.
           3.  Diphtherie                                       ■  für unklare bedrohliche Erkrankungen mit vermutetem
           4.  humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-  infektiösen Ursprung,
              hereditäre Formen                                 ■  für den Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro-
           5.  akute Virushepatitis                                biell  bedingten  Lebensmittelvergiftung  oder  an  einer
           6.  enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)  akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
           7.  virusbedingtes hämorrhagisches Fieber               a)   eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne
           8.  Keuchhusten                                            des § 42 Abs. 1 ausübt,
           9.  Masern                                              b)   zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten,
           10.  Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis                 bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahr-
           11.  Milzbrand                                             scheinlich ist oder vermutet wird,
           12.  Mumps                                           ■  für den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impf-
           13.  Pest                                               reaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
           14.  Poliomyelitis,                                  ■  bei Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,
           15.  Röteln einschließlich Rötelnembryopathie           -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie
           16.  Tollwut                                            die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
           17.  Typhus abdominalis oder Paratyphus                 Zusätzlich sind in Mecklenburg-Vorpommern (MV) melde-
           18.  Windpocken                                         pflichtig:


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