Page 12 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Dezember-Ausgabe 2024
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AKTUELLES
Meldepflichtige Erkrankungen
nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) –
Wann muss ich was melden?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Schutz der Be- 19. zoonotische Influenza
völkerung vor übertragbaren Krankheiten. Besonders § 6 20. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
IfSG legt fest, welche Erkrankungen Ärztinnen und Ärzte un- 21. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
mittelbar an das Gesundheitsamt melden müssen. Dies ist
ein essenzieller Baustein der Krankheitsüberwachung und Zusätzlich bestehen folgende weitere Meldepflichten bei Er-
-bekämpfung in Deutschland. Eine sorgfältige Einhaltung krankung und Tod:
der Meldepflichten trägt dazu bei, die Weiterverbreitung von ■ für eine behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn
übertragbaren Erkrankungen zu verhindern bzw. Ausbrüche ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
frühzeitig zu erkennen und adäquate Maßnahmen zu ergrei- ■ für eine Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch
fen. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über die meldepflich- schwerem Verlauf:
tigen Krankheiten nach § 6 IfSG. Er erinnert an die korrekte – Erkrankte Person wird aufgrund ambulant erworbener
Vorgehensweise und erläutert, welche Inhalte gemeldet wer- Clostridioides-diffcile-Infektion in eine medizinische
den müssen. Einrichtung aufgenommen.
– Erkrankte Person wird zur Behandlung der Clostridio-
Für Ärztinnen und Ärzte relevante, ides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf
meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG eine Intensivstation verlegt.
– Ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf
Ärzte müssen den Verdacht auf, die Erkrankung an oder den Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer
Tod wegen folgender Infektionen an das Gesundheitsamt refraktären Kolitis erfolgt.
melden, in dessen Zuständigkeit der Patient fällt (Aufent- – Erkrankte Person verstirbt innerhalb von 30 Tagen
haltsprinzip): nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infek-
1. Botulismus tion und die Infektion wurde als direkte Todesursache
2. Cholera oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet.
3. Diphtherie ■ für unklare bedrohliche Erkrankungen mit vermutetem
4. humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär- infektiösen Ursprung,
hereditäre Formen ■ für den Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro-
5. akute Virushepatitis biell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer
6. enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
7. virusbedingtes hämorrhagisches Fieber a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne
8. Keuchhusten des § 42 Abs. 1 ausübt,
9. Masern b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten,
10. Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahr-
11. Milzbrand scheinlich ist oder vermutet wird,
12. Mumps ■ für den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impf-
13. Pest reaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
14. Poliomyelitis, ■ bei Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,
15. Röteln einschließlich Rötelnembryopathie -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie
16. Tollwut die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
17. Typhus abdominalis oder Paratyphus Zusätzlich sind in Mecklenburg-Vorpommern (MV) melde-
18. Windpocken pflichtig:
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