Page 13 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Dezember-Ausgabe 2024
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AKTUELLES
■ Erkrankung/Tod an Borreliose (nichtnamentlich) taktpersonennachverfolgung zu initiieren oder Impfaktio-
■ Erkrankung/Tod an Tetanus nen i.S. der Postexpositionsprophylaxe anzubieten. Beson-
Neben der ärztlichen Meldepflicht besteht nach § 7 IfSG für ders in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kindergärten
Labore ebenfalls eine Meldepflicht für bestimmte Erreger- oder Alten- und Pflegeheimen ist ein schnelles Handeln ent-
nachweise. Die Arzt- und die Labormeldungen werden dann scheidend, um größere Ausbrüche zu verhindern.
vom zuständigen Gesundheitsamt abgeglichen und gemäß
vorgegebener Falldefinitionen des Robert Koch-Institutes Fazit
weitergeleitet an die Landesbehörde, in Mecklenburg-Vor-
pommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Die Meldepflicht nach IfSG ist eine unverzichtbare Maß-
nahme im Kampf gegen Infektionskrankheiten. Die Einhal-
Inhalte der Meldung tung der Meldevorgaben ist entscheidend, um frühzeitig auf
schwerwiegende Infektionskrankheiten und Krankheitsaus-
Die Meldung muss gemäß § 9 IfSG bestimmte Informationen brüche zu reagieren und die Verbreitung gefährlicher Erreger
enthalten. Dazu zählen: einzudämmen. Zusätzlich können dadurch die aktuelle epi-
1. Name, Vorname und Geschlecht des Patienten demiologische Situation und der Entwicklungstrend einge-
2. Geburtsdatum schätzt und eingeordnet werden.
3. Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort Eine sorgfältige und zeitgerechte Meldung ist nicht nur eine
4. Art der Krankheit oder des Krankheitserregers gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Beitrag
5. Wahrscheinlicher Infektionsweg, falls bekannt zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
6. Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen (z. B. Kindergär- Alle gemeldeten Infektionskrankheiten werden kontinuier-
ten, Krankenhäuser, Gemeinschaftseinrichtungen), da lich auf Landes- und Bundesebene ausgewertet und darge-
diese Information für die Verhütung der Weiterverbrei- stellt (Survstat.de).
tung besonders relevant ist Zusätzlich wird in M-V auf der LAGuS-Internetseite ein statis-
7. Angaben zu möglichen Kontakten zu anderen Personen, tischer Wochen- bzw. Jahresbericht über die meldepflichti-
um eine schnelle Nachverfolgung zu ermöglichen gen Infektionskrankheiten veröffentlicht (Meldepflichtige In -
8. Datum der Erkrankung oder des Todes fektionskrankheiten: Meldedaten – www.lagus.mv-regierung.de.
Die ärztliche Schweigepflicht wird bei diesen Meldepflichten
im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes aufgehoben, Dr. med. Jeanette Sinha
da der Schutz der Allgemeinheit Vorrang hat. Dr. med. Martina Littmann
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Meldeweg und Fristen Abt. Gesundheit; Dezernat Infektionsschutz/Prävention
Friedrich-Engels-Platz 5 – 8 | 18055 Rostock
Die Meldung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24
Stunden nach Bekanntwerden des Verdachts oder der Diag- ANZEIGE
nose, an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. RA Martin Wenzel
Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht Fachanwalt für Strafrecht
verzögert werden. Die Meldung erfolgt je nach Krankheit Mitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuer-
über ein Meldeformular oder elektronisch. beratervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Meldeformular MV: https://www.lagus.mv-regierung.de/ RAe Ernestus Daub & Coll.
Telefon (0381) 455185
John-Brinckman-Str. 9
Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/ 18055 Rostock Telefax (0381) 4903175
Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-Experten/ www.ernestus-daub.de wenzel@ernestus-daub.de
Recht haben.Recht bekommen.
Bedeutung der Meldepflicht
Erbrecht
Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
Die Meldepflicht nach § 6 IfSG dient der Überwachung und Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigten
Eindämmung übertragbarer Krankheiten. Meldungen er- Familienrecht
möglichen es dem Gesundheitsamt, frühzeitig Maßnahmen Errichtung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
wie z.B. Besuchs- und Tätigkeitsverbote anzuordnen, Kon- Vertretung in Scheidungs- und Unterhaltsangelegenheiten
AUSGABE 12/2024 34. JAHRGANG Seite 441