Page 13 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Dezember-Ausgabe 2024
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AKTUELLES




      ■  Erkrankung/Tod an Borreliose (nichtnamentlich)    taktpersonennachverfolgung  zu  initiieren  oder  Impfaktio-
      ■  Erkrankung/Tod an Tetanus                         nen i.S. der Postexpositionsprophylaxe anzubieten. Beson-
      Neben der ärztlichen Meldepflicht besteht nach § 7 IfSG für   ders  in  Einrichtungen  wie  Krankenhäusern,  Kindergärten
      Labore ebenfalls eine Meldepflicht für bestimmte Erreger-  oder Alten- und Pflegeheimen ist ein schnelles Handeln ent-
      nachweise. Die Arzt- und die Labormeldungen werden dann   scheidend, um größere Ausbrüche zu verhindern.
      vom zuständigen Gesundheitsamt abgeglichen und gemäß
      vorgegebener  Falldefinitionen  des  Robert  Koch-Institutes   Fazit
      weitergeleitet  an  die  Landesbehörde,  in  Mecklenburg-Vor-
      pommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).  Die  Meldepflicht  nach  IfSG  ist  eine  unverzichtbare  Maß-
                                                           nahme im Kampf gegen Infektionskrankheiten. Die Einhal-
      Inhalte der Meldung                                  tung der Meldevorgaben ist entscheidend, um frühzeitig auf
                                                           schwerwiegende Infektionskrankheiten und Krankheitsaus-
      Die Meldung muss gemäß § 9 IfSG bestimmte Informationen   brüche zu reagieren und die Verbreitung gefährlicher Erreger
      enthalten. Dazu zählen:                              einzudämmen. Zusätzlich können dadurch die aktuelle epi-
      1.  Name, Vorname und Geschlecht des Patienten       demiologische Situation und der Entwicklungstrend einge-
      2.  Geburtsdatum                                     schätzt und eingeordnet werden.
      3.  Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort            Eine sorgfältige und zeitgerechte Meldung ist nicht nur eine
      4.  Art der Krankheit oder des Krankheitserregers    gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Beitrag
      5.  Wahrscheinlicher Infektionsweg, falls bekannt    zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
      6.  Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen (z. B. Kindergär-  Alle gemeldeten Infektionskrankheiten werden kontinuier-
        ten,  Krankenhäuser,  Gemeinschaftseinrichtungen),  da   lich auf Landes- und Bundesebene ausgewertet und darge-
        diese Information für die Verhütung der Weiterverbrei-  stellt (Survstat.de).
        tung besonders relevant ist                        Zusätzlich wird in M-V auf der LAGuS-Internetseite ein statis-
      7.  Angaben zu möglichen Kontakten zu anderen Personen,   tischer Wochen- bzw. Jahresbericht über die meldepflichti-
        um eine schnelle Nachverfolgung zu ermöglichen     gen Infektionskrankheiten veröffentlicht (Meldepflichtige In -
      8.  Datum der Erkrankung oder des Todes              fektionskrankheiten: Meldedaten – www.lagus.mv-regierung.de.
      Die ärztliche Schweigepflicht wird bei diesen Meldepflichten
      im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes aufgehoben,                            Dr. med. Jeanette Sinha
      da der Schutz der Allgemeinheit Vorrang hat.                                       Dr. med. Martina Littmann
                                                                              Landesamt für Gesundheit und Soziales
      Meldeweg und Fristen                                        Abt. Gesundheit; Dezernat Infektionsschutz/Prävention
                                                                           Friedrich-Engels-Platz 5 – 8 | 18055 Rostock
      Die Meldung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24
      Stunden nach Bekanntwerden des Verdachts oder der Diag-                                             ANZEIGE
      nose,  an  das  zuständige  Gesundheitsamt  zu  übermitteln.         RA Martin Wenzel
      Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht               Fachanwalt für Strafrecht
      verzögert  werden.  Die  Meldung  erfolgt  je  nach  Krankheit          Mitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuer-
      über ein Meldeformular oder elektronisch.                              beratervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
      Meldeformular MV: https://www.lagus.mv-regierung.de/                 RAe Ernestus Daub & Coll.
                                                                                             Telefon (0381) 455185
                                                                           John-Brinckman-Str. 9
      Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/                              18055 Rostock     Telefax (0381) 4903175
      Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-Experten/                www.ernestus-daub.de  wenzel@ernestus-daub.de

                                                             Recht haben.Recht bekommen.
      Bedeutung der Meldepflicht
                                                                Erbrecht
                                                                Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
      Die Meldepflicht nach § 6 IfSG dient der Überwachung und         Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigten
      Eindämmung  übertragbarer  Krankheiten.  Meldungen  er-    Familienrecht
      möglichen es dem Gesundheitsamt, frühzeitig Maßnahmen         Errichtung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
      wie z.B. Besuchs- und Tätigkeitsverbote anzuordnen, Kon-        Vertretung in Scheidungs- und Unterhaltsangelegenheiten


      AUSGABE 12/2024 34. JAHRGANG                                                                          Seite 441
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