Page 11 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Januar-Ausgabe 2025
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AKTUELLES



      Wirtschaftlich. Ausreichend. Notwendig.

      Zweckmäßig…Das KHVVG?




                                                           zu  sparen.  Durch  die  Zusammenlegung  von  Standorten,  die
      Unser ärztliches Handeln hat mit dem § 12 SGB V eine Rah-  Bündelung von Fachpersonal und die Reduzierung von Doppel-
      menvorgabe. Unser Handeln muss demnach wirtschaftlich,   strukturen können finanzielle Ressourcen eingespart werden.
      ausreichend, das Maß des Notwendigen nicht überschrei-  Das geht aber zulasten längerer Wege für Patienten und der Be-
      tend und zweckmäßig (WANZ) sein.                     schäftigten.
      Nicht  nur  wir  Ärzte  in  der  Behandlung  unserer  Patienten,
      auch die Landes- und Bundespolitik sollte sich in deren Han-  Kriterium „Ausreichend“:
      deln durch Gesetze an ebensolchen Kriterien messen lassen.
                                                           Alle Bürgerinnen und Bürger sollen Zugang zu notwendigen Ge-
      Das gilt speziell für die inhaltliche Bewertung einer Kranken-  sundheitsleistungen  haben,  unabhängig  von  ihrem  Wohnort
      hausreform, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Die   oder ihrer finanziellen Lage. Die Reform muss gewährleisten,
      Reform wird die Krankenhauslandschaft, auch M-V, verändern.  dass die medizinische Versorgung flächendeckend und qualita-
      Deutschland hat eine der höchsten Krankenhausdichten pro   tiv  angemessen  bleibt.  Dazu  ist  die  Sicherstellung  einer  flä-
      Einwohner unter den OECD-Staaten, was zu einer überdurch-  chendeckenden Grundversorgung essenziell. Trotz einer mög-
      schnittlichen Bettenkapazität führt.                 lichen Zentralisierung oder Umstrukturierung von Krankenhäu-
      Dabei  verzeichnen  deutsche  Krankenhäuser  viele  stationäre   sern  zu  sektorenübergreifenden  Einrichtungen  in  ländlichen
      Behandlungen,  jedoch  mit  einer  im  Vergleich  kurzen  durch-  Gebieten muss gewährleistet sein, dass Notfälle und grundle-
      schnittlichen Verweildauer pro Patient. Die Verteilung der Kran-  gende medizinische Behandlungen überall rechtzeitig und in
      kenhäuser zeigt deutliche Unterschiede in der Krankenhausver-  guter Qualität durchgeführt werden können.
      sorgung zwischen städtischen und ländlichen Regionen.
      Die Krankenhausfinanzierung erfolgt (bislang) dual – die Bun-  Kriterium „Notwendigkeit“:
      desländer tragen die Investitionskosten, während die laufen-
      den Betriebskosten über die vor über 20 Jahren eingeführten   Bezogen auf das KHVVG ist hier der Teilaspekt einer möglichen
      Fallpauschalen (DRG-System) von den Krankenkassen gedeckt   Überversorgung  zu  beachten.  Leistungsangebote,  die  zwar
      werden (sollten).                                    möglich, aber nicht zwingend notwendig sind, sollen auf den
      Dies System unterscheidet sich von dem anderer OECD-Länder,   Prüfstand  mit  dem  Ziel,  unnötige  Kosten  zu  vermeiden  und
      in denen entweder der Staat alle Kosten trägt oder eine stärke-  Ressourcen effizient einzusetzen.
      re private Finanzierung vorherrscht.
      Somit  sind  pauschale  Vergleiche  mit  der  Krankenhausversor-                                    ANZEIGE
      gung und -finanzierung anderer Länder nur bedingt zielführend.
      Mit der Reform soll jetzt als dritte Säule der Finanzierung eine
      Vorhaltepauschale eingeführt werden. Außerdem sollen über
      Struktur-  und  Personalvorgaben  Leistungsgruppen  gebildet
      werden, die eine Spezialisierung von Kliniken forcieren sollen.       Ronald Klopsch
      Dabei ist eine Erreichbarkeit grundversorgender Kliniken in ma-       Fachanwalt für Medizinrecht
      ximal 30 min Fahrzeit gewünscht.                                      Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
      Entsprechen nun die Ziele der Krankenhausreform den WANZ-             Ihre Rechtsan waltskanzlei in allen arzt- und
      Kriterien?                                                            praxisrechtlichen Angelegenheiten, u. a.:
                                                                               Vertragsarztrecht       Zulassungsverfahren
      Kriterium „Wirtschaftlichkeit“:                                          Vertragsgestaltung      Prüfverfahren
                                                                               Honorarstreitigkeiten
                                                                                                  Haftungsrecht
      Die  Reform  muss  die  begrenzten  finanziellen  Mittel  des  Ge-  Thomas-Mann-Str. 12   Telefon: 0381 4443580            www.ra-klopsch.de
      sundheitssystems optimal nutzen, ohne dabei an der Qualität   18055 Rostock   Telefax:  0381 44435819           info@ra-klopsch.de


      AUSGABE 1/2025 35. JAHRGANG                                                                            Seite 11
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