Page 11 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Januar-Ausgabe 2025
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AKTUELLES
Wirtschaftlich. Ausreichend. Notwendig.
Zweckmäßig…Das KHVVG?
zu sparen. Durch die Zusammenlegung von Standorten, die
Unser ärztliches Handeln hat mit dem § 12 SGB V eine Rah- Bündelung von Fachpersonal und die Reduzierung von Doppel-
menvorgabe. Unser Handeln muss demnach wirtschaftlich, strukturen können finanzielle Ressourcen eingespart werden.
ausreichend, das Maß des Notwendigen nicht überschrei- Das geht aber zulasten längerer Wege für Patienten und der Be-
tend und zweckmäßig (WANZ) sein. schäftigten.
Nicht nur wir Ärzte in der Behandlung unserer Patienten,
auch die Landes- und Bundespolitik sollte sich in deren Han- Kriterium „Ausreichend“:
deln durch Gesetze an ebensolchen Kriterien messen lassen.
Alle Bürgerinnen und Bürger sollen Zugang zu notwendigen Ge-
Das gilt speziell für die inhaltliche Bewertung einer Kranken- sundheitsleistungen haben, unabhängig von ihrem Wohnort
hausreform, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Die oder ihrer finanziellen Lage. Die Reform muss gewährleisten,
Reform wird die Krankenhauslandschaft, auch M-V, verändern. dass die medizinische Versorgung flächendeckend und qualita-
Deutschland hat eine der höchsten Krankenhausdichten pro tiv angemessen bleibt. Dazu ist die Sicherstellung einer flä-
Einwohner unter den OECD-Staaten, was zu einer überdurch- chendeckenden Grundversorgung essenziell. Trotz einer mög-
schnittlichen Bettenkapazität führt. lichen Zentralisierung oder Umstrukturierung von Krankenhäu-
Dabei verzeichnen deutsche Krankenhäuser viele stationäre sern zu sektorenübergreifenden Einrichtungen in ländlichen
Behandlungen, jedoch mit einer im Vergleich kurzen durch- Gebieten muss gewährleistet sein, dass Notfälle und grundle-
schnittlichen Verweildauer pro Patient. Die Verteilung der Kran- gende medizinische Behandlungen überall rechtzeitig und in
kenhäuser zeigt deutliche Unterschiede in der Krankenhausver- guter Qualität durchgeführt werden können.
sorgung zwischen städtischen und ländlichen Regionen.
Die Krankenhausfinanzierung erfolgt (bislang) dual – die Bun- Kriterium „Notwendigkeit“:
desländer tragen die Investitionskosten, während die laufen-
den Betriebskosten über die vor über 20 Jahren eingeführten Bezogen auf das KHVVG ist hier der Teilaspekt einer möglichen
Fallpauschalen (DRG-System) von den Krankenkassen gedeckt Überversorgung zu beachten. Leistungsangebote, die zwar
werden (sollten). möglich, aber nicht zwingend notwendig sind, sollen auf den
Dies System unterscheidet sich von dem anderer OECD-Länder, Prüfstand mit dem Ziel, unnötige Kosten zu vermeiden und
in denen entweder der Staat alle Kosten trägt oder eine stärke- Ressourcen effizient einzusetzen.
re private Finanzierung vorherrscht.
Somit sind pauschale Vergleiche mit der Krankenhausversor- ANZEIGE
gung und -finanzierung anderer Länder nur bedingt zielführend.
Mit der Reform soll jetzt als dritte Säule der Finanzierung eine
Vorhaltepauschale eingeführt werden. Außerdem sollen über
Struktur- und Personalvorgaben Leistungsgruppen gebildet
werden, die eine Spezialisierung von Kliniken forcieren sollen. Ronald Klopsch
Dabei ist eine Erreichbarkeit grundversorgender Kliniken in ma- Fachanwalt für Medizinrecht
ximal 30 min Fahrzeit gewünscht. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Entsprechen nun die Ziele der Krankenhausreform den WANZ- Ihre Rechtsan waltskanzlei in allen arzt- und
Kriterien? praxisrechtlichen Angelegenheiten, u. a.:
Vertragsarztrecht Zulassungsverfahren
Kriterium „Wirtschaftlichkeit“: Vertragsgestaltung Prüfverfahren
Honorarstreitigkeiten
Haftungsrecht
Die Reform muss die begrenzten finanziellen Mittel des Ge- Thomas-Mann-Str. 12 Telefon: 0381 4443580 www.ra-klopsch.de
sundheitssystems optimal nutzen, ohne dabei an der Qualität 18055 Rostock Telefax: 0381 44435819 info@ra-klopsch.de
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