Page 13 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Oktober-Ausgabe 2025
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AUS DEM VORSTAND
Gesetzgeber will Anerkennungsverfahren
für ausländische Berufsqualifikationen der
Heilberufe beschleunigen
Das Bundesgesundheitsministerium wird einen Gesetzesentwurf geprüft werden sollten“, heißt es in einer Stellungnahme des Vor-
auf den Weg bringen, in dem ausländischen Angehörigen der standes. Grundsätzlich hält die Ärztekammer den Vorstoß einer
Heilberufe sowie Hebammen eine partielle Berufserlaubnis er- regelhaften Kenntnisprüfung für richtig und notwendig, um An-
möglicht werden soll. Es setzt damit eine EU-Richtlinie um. Der erkennungsverfahren zu beschleunigen. Da diese als Zugangs-
Entwurf enthält Regelungen, die das Anerkennungsverfahren prüfung vorgesehen ist, müsse diese entsprechend ausgestaltet
vereinfachen und beschleunigen sollen. Hauptbestandteil ist die werden. Der Vorstand plädiert aber auch dafür, dass die Antrag-
Einführung einer regelhaften Kenntnisprüfung anstelle einer do- stellung auf Gleichwertigkeitsprüfung weiterhin möglich bleibt.
kumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung. Dazu hat der Vor- Eine partielle Berufserlaubnis lehnen sowohl unsere Kammer als
stand der Ärztekammer M-V eine Stellungnahme verfasst. auch die Bundesärztekammer (BÄK) strikt ab. „Partiell“ meint im
In Mecklenburg-Vorpommern wird dies bereits ohnehin so ge- Referentenentwurf die unbefristete Erlaubnis zur Berufsaus-
handhabt. Bislang wenden sich Ärztinnen und Ärzte aus Dritt- übung beschränkt auf eine abgeschlossene Qualifikation, die
staaten an die Approbationsbehörde (Landesamt für Gesundheit jedoch nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit in Deutsch-
und Soziales M-V) und stellen einen Antrag auf Berufserlaubnis land abdeckt. Er muss sich objektiv abgrenzen lassen. Da es aber
und meist parallel auf Erteilung der Approbation. Für Letzteres noch nicht um Ärztinnen und Ärzte geht, sind vorgesehene Rege-
muss die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gemäß des lungen in der Bundesärzteordnung nicht sinnvoll und daher irre-
deutschen 3. Staatsexamens nachgewiesen werden – entweder führend. Wenn es zu einer Regelung kommt, müssten Ausführun-
durch ein Gutachten und – wenn Defizite vorliegen – durch eine gen dazu in den Gesetzen vorgenommen werden, die für be-
anschließende Kenntnisprüfung, die an der Ärztekammer zu ab- stimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorsehen, so zum
solvieren ist. An der Ärztekammer M-V ist die Voraussetzung hier- Beispiel im Heilpraktikergesetz, lautet die Begründung der BÄK,
für jedoch in den meisten Fällen eine bestandene Fachsprachen- an die sich der Vorstand der Ärztekammer anschließt.
prüfung – an dieser Reihenfolge sollte auch nichts geändert wer- Das Stellungnahmeverfahren ist abgeschlossen, der Gesetzes-
den, stellt der Vorstand fest. „Eine Kenntnisprüfung, so sie denn entwurf nimmt im Herbst voraussichtlich seinen parlamentari-
in deutscher Sprache durchgeführt wird, setzt entsprechende schen Weg.
Sprachkenntnisse voraus, die sinnvollerweise bereits im Vorfeld Katarina Sass
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