Page 13 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Oktober-Ausgabe 2025
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AUS DEM VORSTAND


      Gesetzgeber will Anerkennungsverfahren


      für ausländische Berufsqualifikationen der


      Heilberufe beschleunigen




      Das Bundesgesundheitsministerium wird einen Gesetzesentwurf   geprüft werden sollten“, heißt es in einer Stellungnahme des Vor-
      auf den Weg bringen, in dem ausländischen Angehörigen der   standes. Grundsätzlich hält die Ärztekammer den Vorstoß einer
      Heilberufe sowie Hebammen eine partielle Berufserlaubnis er-  regelhaften Kenntnisprüfung für richtig und notwendig, um An-
      möglicht werden soll. Es setzt damit eine EU-Richtlinie um. Der   erkennungsverfahren zu beschleunigen. Da diese als Zugangs-
      Entwurf enthält Regelungen, die das Anerkennungsverfahren   prüfung vorgesehen ist, müsse diese entsprechend ausgestaltet
      vereinfachen und beschleunigen sollen. Hauptbestandteil ist die   werden. Der Vorstand plädiert aber auch dafür, dass die Antrag-
      Einführung einer regelhaften Kenntnisprüfung anstelle einer do-  stellung auf Gleichwertigkeitsprüfung weiterhin möglich bleibt.
      kumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung. Dazu hat der Vor-  Eine partielle Berufserlaubnis lehnen sowohl unsere Kammer als
      stand der Ärztekammer M-V eine Stellungnahme verfasst.  auch die Bundesärztekammer (BÄK) strikt ab. „Partiell“ meint im
      In Mecklenburg-Vorpommern wird dies bereits ohnehin so ge-  Referentenentwurf die unbefristete Erlaubnis zur Berufsaus-
      handhabt. Bislang wenden sich Ärztinnen und Ärzte aus Dritt-  übung  beschränkt  auf  eine  abgeschlossene  Qualifikation,  die
      staaten an die Approbationsbehörde (Landesamt für Gesundheit   jedoch nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit in Deutsch-
      und Soziales M-V) und stellen einen Antrag auf Berufserlaubnis   land abdeckt. Er muss sich objektiv abgrenzen lassen. Da es aber
      und meist parallel auf Erteilung der Approbation. Für Letzteres   noch nicht um Ärztinnen und Ärzte geht, sind vorgesehene Rege-
      muss die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gemäß des   lungen in der Bundesärzteordnung nicht sinnvoll und daher irre-
      deutschen 3. Staatsexamens nachgewiesen werden – entweder   führend. Wenn es zu einer Regelung kommt, müssten Ausführun-
      durch ein Gutachten und – wenn Defizite vorliegen – durch eine   gen dazu in den Gesetzen vorgenommen werden, die für be-
      anschließende Kenntnisprüfung, die an der Ärztekammer zu ab-  stimmte Behandlungen einen Arztvorbehalt vorsehen, so zum
      solvieren ist. An der Ärztekammer M-V ist die Voraussetzung hier-  Beispiel im Heilpraktikergesetz, lautet die Begründung der BÄK,
      für jedoch in den meisten Fällen eine bestandene Fachsprachen-  an die sich der Vorstand der Ärztekammer anschließt.
      prüfung – an dieser Reihenfolge sollte auch nichts geändert wer-  Das Stellungnahmeverfahren ist abgeschlossen, der Gesetzes-
      den, stellt der Vorstand fest. „Eine Kenntnisprüfung, so sie denn   entwurf nimmt im Herbst voraussichtlich seinen parlamentari-
      in deutscher Sprache durchgeführt wird, setzt entsprechende   schen Weg.
      Sprachkenntnisse voraus, die sinnvollerweise bereits im Vorfeld                              Katarina Sass



                                                                                                         ANZEIGEN

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